Weiter sei auf folgenden Umstand hingewiesen: Der Gesuchsteller weist in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2023 (S. 2) ausdrücklich darauf hin, dass schon der ebenfalls von der Gesuchsgegnerin am 29. April 2021 gefällte Eheschutzentscheid, zwar nicht als solcher, aber in der Art und Weise seiner Begründung und in der Nichtberücksichtigung der objektiv erbrachten Beweise beim Gesuchsteller "erste Befangenheitsempfinden" habe aufkommen lassen.