Dem Protokoll zur Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren = Hauptverhandlung im Massnahmeverfahren SF.2023.5 (im Folgenden Einigungsverhandlung) vom 15. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers bereits in deren Rahmen die Frage nach der Befangenheit der Gesuchsgegnerin aufwarf, worauf diese entgegnete, er könne einen Antrag stellen. Wenn der Gesuchsteller dann fast vier Monate zuwartete, bis er im Rahmen der am 19. Oktober 2023 erstatteten Klageantwort ein Ausstandgesuch stellte, kann dies nicht mehr als unverzüglich taxiert werden. Damit ist sein Anspruch auf Ablehnung bzw. Ausstand der Gesuchsgegnerin verwirkt.