1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Einzelrichterin oder Einzelrichter gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (BGE 145 III 469 Regesten, BGE 4A_573/2001 E. 4).