Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6- Das Obergericht beschliesst: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)