4. Die Berufung des Klägers erweist sich als offensichtlich unzulässig sowie offensichtlich unbegründet, so dass von einer Zustellung an die Gegenpartei zur Erstattung der Berufungsantwort abgesehen wird (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger, dessen Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden ist, auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VKD).