Bei dieser Ausgangslage ist ein Ausnahmegrund gemäss Art. 198 ZPO nicht einschlägig, so dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens obligatorisch ist (Art. 197 ZPO). Der Kläger hat bis zum Entscheid der Vorinstanz während rund zweieinhalb Monaten keine Klagebewilligung eingereicht. Mangels Vorliegens einer (gültigen) Klagebewilligung mangelt es an einer Prozessvoraussetzung, so dass auf die Klage nicht einzutreten war (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 140 III 227 E. 3.2).