Das vorliegende Verfahren beschlägt eine Forderungsstreitigkeit zwischen dem Kläger und der Kantonsspital B. AG._____ als eine gemeinnützige Aktiengesellschaft des Schweizerischen Obligationenrechts. Es kann vorliegend für die Frage des Eintretens auf eine Klage offenbleiben, ob es sich (tatsächlich) um eine streitige Zivilsache (vgl. Art. 1 lit. a ZPO) oder um eine Streitigkeit aus öffentlichem Recht handelt, zumal der Kläger durch seine Klageeinreichung am Zivilgericht von einer streitigen Zivilsache ausgeht und sich im Kanton Aargau die Rechtsbeziehungen zwischen Spitalaktiengesellschaften und privaten Dritten grundsätzlich nach dem Privatrecht richten (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m.