Soweit der Kläger berufungsweise geltend macht, dass er den Begriff «Klagebewilligung» falsch übersetzt und daher nicht richtig verstanden habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre an ihm gelegen, sich die Dokumente korrekt übersetzen zu lassen. Ebenso wenig wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, dem Kläger bei einer Suche nach einem allfälligen Rechtsvertreter behilflich zu sein, zumal keine Anzeichen für ein Unvermögen (vgl. Art. 69 ZPO) vorliegen. -5-