Der Kläger wurde nach Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 31. Mai 2023 unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Unterlassungsfall aufgefordert, innert 10 Tagen eine Klagebewilligung einzureichen. Auch diese eingeschriebene Postsendung hat der Kläger nicht innert der bis am 9. Juni 2023 dauernden, siebentägigen Frist abgeholt, sondern er hat am 8. Juni 2023 eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 30. Juni 2023 veranlasst und die eingeschriebene Postsendung an diesem letzten Tag abgeholt. Die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung endete zwar bereits am 19. Juni 2023.