der Frist vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.2), so dass offenbleiben kann, ob die Vorinstanz den Entscheid per B-Post mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat oder nicht. Es ist damit auch nicht erheblich, dass die Vorinstanz sowohl von einem falschen Datum der (fiktiven) Zustellung (19. August 2023) ausgegangen ist als auch das Datum des Versands nach Rechtskraft per B-Post (25. August 2023) handschriftlich falsch notiert hat. 3. Im Übrigen würde sich die Berufung, auch wenn darauf einzutreten wäre, als offensichtlich unbegründet erweisen: