Die Vorinstanz scheint den Entscheid am 25. September 2023 nach Rücksendung durch die Post erneut mit B-Post (Berufungsbeilage 2) an den Kläger geschickt zu haben, so dass der Kläger diesen Entscheid entgegen seinen Ausführungen nicht an diesem Tag hat zugestellt erhalten können. Der nochmalige Versand des Entscheids mit B-Post erfolgte lediglich zur Information und änderte an der bereits – aufgrund der Zustellfiktion – erfolgten Zustellung nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2022 vom 15. Juli 2022 E. 2). Nachdem die Vorinstanz am letzten Tag der Frist für die Berufung den Entscheid mit B-Post verschickt hat, kann auch keine vertrauensbegründende Auskunft der Vorinstanz vor dem Ende