Der Kläger macht weder geltend noch wäre es ersichtlich, dass er überhaupt bis am 16. September 2023 (Datum der Rückbehaltung) – geschweige denn bis am 25. August 2023 – einmal versucht hätte, die eingeschriebene Postsendung abzuholen. Im Gegenteil zeigt der Brief der Post vom 3. Oktober 2023 (Berufungsbeilage 3), dass sich der Kläger erst rund eine Woche nach Ablauf der Frist für die Berufung um den Verbleib der eingeschriebenen Postsendung erkundigt hat (vgl. im Übrigen auch die Berufung, wo er ein Verschicken «vor langer Zeit» erwähnt). Der Kläger stand in einem Prozessrechtsverhältnis. Umso weniger verträgt es sich mit dem Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn der