Der Kläger hat mit Einreichung der Klage und zwei zugestellten Verfügungen (Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses; Aufforderung zur Einreichung der Klagebewilligung) mit (weiteren) Zustellungen rechnen müssen. Das begründete vorinstanzliche Urteil gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. am 25. August 2023, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Berufungsfrist von 30 Tagen begann in der Folge am 26. August 2023 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des auf einen Sonntag fallenden letzten Tags (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) am 25. September 2023.