Eine eingeschriebene Sendung gilt auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Sendung aufgrund des Rückbehaltungsauftrags an den Absender zurückgeschickt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_897/2018 vom 4. Februar 2019 E. 2 m.w.H.). Ist der Betroffene als Partei an einem hängigen Verfahren beteiligt, so hat er dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, die dieses Verfahren betreffen, auch zugestellt werden können (Urteil des Bundes-