Der direkt begründete vorinstanzliche Entscheid wurde am 17. August 2023 als eingeschriebene Postsendung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO) der Post übergeben. Die Abholungseinladung mit durch die Post gesetzter Frist bis zum 25. August 2023 ging dem Kläger am 18. August 2023 zu. Der Kläger veranlasste am 19. August 2023 bei der Post eine erste Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 15. September 2023 sowie eine zweite am 22. August 2023 bis 16. September 2023. Die eingeschriebene Postsendung wurde ebenfalls noch am 22. August 2023 «gemäss Vorverfügung des Absenders» zurückgesandt. -3-