2. 2.1. Die Vorinstanz ist angesichts des eingeforderten Kostenvorschusses von einem Streitwert über Fr. 30'000.00 ausgegangen und hat in der Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung als zulässiges Rechtsmittel hingewiesen. Die vom Kläger als «Beschwerde» betitelte Eingabe ist, nachdem die allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsmittel im Anwendungsbereich der ZPO gleich sind und die Kognition bei der Berufung sogar weiter ist als bei der Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_450/2022 vom 6. Juli 2022 E. 4) und keine Ausnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZPO oder Art. 309 ZPO gegeben ist, in eine Berufung zu konvertieren.