Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.50 (OZ.2023.8) Beschluss vom 1. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Fehlmann Kläger A._____, […] Beklagte Kantonsspital B. AG._____, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Aarau ist auf die Klage des Klägers, die keine konkreten Rechtsbegehren enthalten hat, mangels Klagebewilligung nicht einge- treten. 1.2. Mit als «Beschwerde» betitelter Eingabe vom 11. Oktober 2023 beantragte der Kläger sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuansetzung der Frist zur Einreichung einer Klagebewilligung. 2. 2.1. Die Vorinstanz ist angesichts des eingeforderten Kostenvorschusses von einem Streitwert über Fr. 30'000.00 ausgegangen und hat in der Rechts- mittelbelehrung auf die Berufung als zulässiges Rechtsmittel hingewiesen. Die vom Kläger als «Beschwerde» betitelte Eingabe ist, nachdem die allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsmittel im Anwendungsbereich der ZPO gleich sind und die Kognition bei der Berufung sogar weiter ist als bei der Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_450/2022 vom 6. Juli 2022 E. 4) und keine Ausnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZPO oder Art. 309 ZPO gegeben ist, in eine Berufung zu konvertieren. Es bestehen keine Hinweise, dass sich der Kläger als juristischer Laie bewusst gegen die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Berufung entschieden hätte. Er hat denn auch das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bestimmung der Höhe des Kostenvorschusses nicht beanstandet. 2.2. Die Berufung ist bei der Berufungsinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der direkt begründete vorinstanzliche Entscheid wurde am 17. August 2023 als eingeschriebene Postsendung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO) der Post übergeben. Die Abholungseinladung mit durch die Post gesetzter Frist bis zum 25. August 2023 ging dem Kläger am 18. August 2023 zu. Der Kläger veranlasste am 19. August 2023 bei der Post eine erste Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 15. September 2023 sowie eine zweite am 22. August 2023 bis 16. September 2023. Die eingeschriebene Postsendung wurde ebenfalls noch am 22. August 2023 «gemäss Vorverfügung des Absenders» zurückgesandt. -3- Eine eingeschriebene Sendung gilt auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Sendung aufgrund des Rückbehaltungsauftrags an den Absender zurückgeschickt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_897/2018 vom 4. Februar 2019 E. 2 m.w.H.). Ist der Betroffene als Partei an einem hängigen Verfahren beteiligt, so hat er dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, die dieses Verfahren betreffen, auch zugestellt werden können (Urteil des Bundes- gerichts 5A_881/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3). Ein Rückbehaltungs- auftrag bei der Post stellt dabei keine genügende Massnahme in diesem Sinne dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1429/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2). Der Kläger hat mit Einreichung der Klage und zwei zugestellten Verfügungen (Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses; Aufforderung zur Einreichung der Klagebewilligung) mit (weiteren) Zustellungen rechnen müssen. Das begründete vorinstanzliche Urteil gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. am 25. August 2023, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Berufungs- frist von 30 Tagen begann in der Folge am 26. August 2023 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des auf einen Sonntag fallenden letzten Tags (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) am 25. September 2023. Die am 11. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergebene Berufung ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Umstand, dass die Post die eingeschriebene Postsendung bereits am 22. August 2023 und damit vor Ablauf der bis am 25. August 2023 dauernden, siebentägigen Frist zurückgeschickt hat, ändert vorliegend daran nichts. Der Kläger macht weder geltend noch wäre es ersichtlich, dass er überhaupt bis am 16. September 2023 (Datum der Rückbehaltung) – geschweige denn bis am 25. August 2023 – einmal versucht hätte, die eingeschriebene Postsendung abzuholen. Im Gegenteil zeigt der Brief der Post vom 3. Oktober 2023 (Berufungsbeilage 3), dass sich der Kläger erst rund eine Woche nach Ablauf der Frist für die Berufung um den Verbleib der eingeschriebenen Postsendung erkundigt hat (vgl. im Übrigen auch die Berufung, wo er ein Verschicken «vor langer Zeit» erwähnt). Der Kläger stand in einem Prozessrechtsverhältnis. Umso weniger verträgt es sich mit dem Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn der Kläger sich aufdrängende Schritte nicht unternommen und stattdessen bis am 11. Oktober 2023 zugewartet hat, um beim Obergericht ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2014 vom 24. Februar 2015 E. 6). -4- Die Vorinstanz scheint den Entscheid am 25. September 2023 nach Rücksendung durch die Post erneut mit B-Post (Berufungsbeilage 2) an den Kläger geschickt zu haben, so dass der Kläger diesen Entscheid entgegen seinen Ausführungen nicht an diesem Tag hat zugestellt erhalten können. Der nochmalige Versand des Entscheids mit B-Post erfolgte lediglich zur Information und änderte an der bereits – aufgrund der Zustellfiktion – erfolgten Zustellung nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2022 vom 15. Juli 2022 E. 2). Nachdem die Vorinstanz am letzten Tag der Frist für die Berufung den Entscheid mit B-Post verschickt hat, kann auch keine vertrauensbegründende Auskunft der Vorinstanz vor dem Ende der Frist vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.2), so dass offenbleiben kann, ob die Vorinstanz den Entscheid per B-Post mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat oder nicht. Es ist damit auch nicht erheblich, dass die Vorinstanz sowohl von einem falschen Datum der (fiktiven) Zustellung (19. August 2023) ausgegangen ist als auch das Datum des Versands nach Rechtskraft per B-Post (25. August 2023) handschriftlich falsch notiert hat. 3. Im Übrigen würde sich die Berufung, auch wenn darauf einzutreten wäre, als offensichtlich unbegründet erweisen: Der Kläger wurde nach Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 31. Mai 2023 unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Unterlassungsfall aufgefordert, innert 10 Tagen eine Klagebewilligung einzureichen. Auch diese eingeschriebene Postsendung hat der Kläger nicht innert der bis am 9. Juni 2023 dauernden, siebentägigen Frist abgeholt, sondern er hat am 8. Juni 2023 eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 30. Juni 2023 veranlasst und die eingeschriebene Postsendung an diesem letzten Tag abgeholt. Die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung endete zwar bereits am 19. Juni 2023. Der Kläger hat aber auch bis zum Entscheid vom 17. August 2023 keine Klagebewilligung eingereicht. Er hat sich weder ausweislich der Akten noch des angefochtenen Entscheids bei der Vorinstanz gemeldet oder eine Eingabe gemacht. Soweit der Kläger berufungsweise geltend macht, dass er den Begriff «Klagebewilligung» falsch übersetzt und daher nicht richtig verstanden habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre an ihm gelegen, sich die Dokumente korrekt übersetzen zu lassen. Ebenso wenig wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, dem Kläger bei einer Suche nach einem allfälligen Rechtsvertreter behilflich zu sein, zumal keine Anzeichen für ein Unvermögen (vgl. Art. 69 ZPO) vorliegen. -5- Das vorliegende Verfahren beschlägt eine Forderungsstreitigkeit zwischen dem Kläger und der Kantonsspital B. AG._____ als eine gemeinnützige Aktiengesellschaft des Schweizerischen Obligationenrechts. Es kann vorliegend für die Frage des Eintretens auf eine Klage offenbleiben, ob es sich (tatsächlich) um eine streitige Zivilsache (vgl. Art. 1 lit. a ZPO) oder um eine Streitigkeit aus öffentlichem Recht handelt, zumal der Kläger durch seine Klageeinreichung am Zivilgericht von einer streitigen Zivilsache ausgeht und sich im Kanton Aargau die Rechtsbeziehungen zwischen Spitalaktiengesellschaften und privaten Dritten grundsätzlich nach dem Privatrecht richten (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 des Spitalgesetzes des Kantons Aargau vom 25. Februar 2003 [SpiG/AG; SAR 331.200]; § 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [HG/AG; SAR 150.200]). Bei dieser Ausgangslage ist ein Ausnahmegrund gemäss Art. 198 ZPO nicht einschlägig, so dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens obligatorisch ist (Art. 197 ZPO). Der Kläger hat bis zum Entscheid der Vorinstanz während rund zweieinhalb Monaten keine Klagebewilligung eingereicht. Mangels Vorliegens einer (gültigen) Klagebewilligung mangelt es an einer Prozessvoraussetzung, so dass auf die Klage nicht einzutreten war (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 140 III 227 E. 3.2). 4. Die Berufung des Klägers erweist sich als offensichtlich unzulässig sowie offensichtlich unbegründet, so dass von einer Zustellung an die Gegenpartei zur Erstattung der Berufungsantwort abgesehen wird (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger, dessen Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden ist, auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VKD). Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6- Das Obergericht beschliesst: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 1. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann