Fr. 3'962'390.40 (Fr. 2'069'915.20 plus Fr. 1'892'475.20) sowie aus dem Streitwert des Begehrens um Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien. Dieser Streitwert sei entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil und dem geltend gemachten Kontrollwert auf Fr. 8'000'000.00 zu veranschlagen (Erw. 11.2.). Gestützt darauf setzte es die Gerichtskosten auf Fr. 64'227.00 (inkl. Kanzleigebühr und Auslagen) fest (Dispositiv-Ziffer 4). Darauf kann verwiesen bzw. es kann an dieser Festsetzung der Gerichtskosten festgehalten werden. Die von der Vorinstanz zu verteilenden zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen somit Fr. 64'227.00. Das Obergericht erkennt: