6. Im Ergebnis ist die Sache an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen, damit dieses die Ausgleichungsansprüche der Kläger aus lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers prüft und einen Endentscheid fällt unter Berücksichtigung der in Erw. 3 oben ermittelten Aktienzuteilung und der Ausgleichungsbeträge infolge dieser Aktienzuteilung gemäss der obigen Erw. 4. In diesem Endentscheid wird sie auch die erst- und zweitinstanzlichen Kostenverteilung neu regeln müssen (vgl. nachfolgend Erw. 7).