5.2.5. Die Kläger haben im Übrigen mit Klagebegehren Ziff. 5 (erster Absatz) eine Verzinsung der Beträge beantragt, die ihnen infolge der Ausgleichung zuzusprechen seien. Auch dieser Antrag wird – falls solche Ausgleichungsansprüche gutgeheissen werden – noch zu prüfen sein. Sodann machten die Beklagten mit der Klageantwort für den Fall, dass das Gericht eine Ausgleichungspflicht bejahen würde, diverse Ansprüche "verrechnungsweise" geltend (vgl. Klageantwort zu N. 197 ff., S. 113 ff., act. 257 ff.). Sollte die Vorinstanz Ausgleichungsansprüche nach Art.