In der Literatur und Rechtsprechung wird (allerdings nicht in Bezug auf Gutheissung von Rechtsmitteln in Verfahren, in welchen vor der unteren Instanz noch andere Erben die gleichen Ausgleichungsansprüche geltend gemacht hatten) ausgeführt, das Urteil (im Verfahren betreffend Ausgleichung) wirke nur unter den Prozessbeteiligten; es habe lediglich den allfälligen Mehrwert des klägerischen (mit entsprechendem Minderwert des beklagtischen) Erbteils zum Gegenstand (BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, a.a.O., N. 149; BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., N. 96 zu Art. 626 ZGB; BGE 54 II 110 Erw. 5; PIOTET, a.a.O., N. 8 zu Art. 626 ZGB; EITEL, a.a.O., N. 35 vor Art.