Die Vorinstanz wird, falls sie Ausgleichungsansprüche nach Art. 626 Abs. 2 ZGB bejaht, auch die Frage klären müssen, ob solche nur dem Kläger, oder auch der Klägerin zuzugestehen sind. Letztere hatte die Ausgleichung zwar noch mit ihrer Appellation vor Obergericht verlangt, jedoch selber keine Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Appellation ans Bundesgericht erhoben. Insofern ist fraglich, ob sie gegebenenfalls von der Beschwerde des Klägers profitieren kann, indem auch ihre Ausgleichungsforderungen (welche sich inhaltlich weitgehend mit denen des Klägers decken) neu beurteilt werden. Immerhin hat das Bundesgericht Ziff.