Gestützt darauf ist das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob überhaupt ausgleichungspflichtige Zuwendungen vorliegen und ob gegebenenfalls – soweit die Beklagten dies überhaupt ausreichend behaupteten – der Erblasser sie ausdrücklich davon dispensiert hat (die Prüfung hat sich auf die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die vor Bundesgericht noch geltend gemacht worden und damit Gegenstand der bundesgerichtlichen Rückweisung sind, zu beschränken; nicht dazu gehören die in der Eingabe vom 26. Juni 2023 des Klägers auf S. 7 ff. aufgelisteten Positionen lit.