5.2.1) noch überhaupt nicht geprüft und auch den massgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Die Parteien haben dazu im erstinstanzlichen Verfahren ausführliche Behauptungen aufgestellt und zahlreiche Beweismittel angerufen (vgl. Klage N. 109 – 158 [act. 53 – 78], und die sich auf diese Randziffern beziehenden Ausführungen in den weiteren Rechtsschriften).