5.2.2. Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht gingen von der nunmehr vom Bundesgericht korrigierten Rechtsauffassung aus, wonach die über die I._____ erfolgten Zuwendungen von Vorneherein nicht der Ausgleichung unterliegen würden. Gestützt darauf hat nicht nur das Obergericht, sondern auch das Bezirksgericht in Bezug auf die noch fraglichen Zuwendungen die Voraussetzungen für die Ausgleichung (vgl. soeben Erw. 5.2.1) noch überhaupt nicht geprüft und auch den massgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt.