Erforderlich ist (kurz zusammengefasst) eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung des Erblassers, welche Ausstattungs- oder Versorgungscharakter hat und mit Schenkungswillen des Erblassers, aber ohne seinen ausdrücklichen Dispens von der Ausgleichungspflicht erfolgt ist. Die Beweislast für den objektiven und subjektiven Schenkungscharakter einer Zuwendung obliegt dem Ausgleichungsgläubiger, jene für den ausdrücklichen Ausgleichungsdispens dem Ausgleichungsschuldner.