5.2. 5.2.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil (Erw. 4.3.1.) die grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen an eine Ausgleichungspflicht von Nachkommen nach Art. 626 Abs. 2 ZGB anschaulich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Erforderlich ist (kurz zusammengefasst) eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung des Erblassers, welche Ausstattungs- oder Versorgungscharakter hat und mit Schenkungswillen des Erblassers, aber ohne seinen ausdrücklichen Dispens von der Ausgleichungspflicht erfolgt ist.