Im Weiteren wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Kläger nur einen Betrag im Umfang von einem Fünftel der (potentiell) ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen für sich fordern könne, was (gestützt auf den vor Bundesgericht geltend gemachten ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 9'905'976.00) Fr. 1'981'951.20. ausmachen würde. Da er im Berufungsverfahren sein Begehren jedoch auf Fr. 1'918'211.00 beziffert habe, sei dies der ihm höchstens zuzusprechende Betrag. Nicht ausgleichungspflichtig seien zudem Zuwendungen der I._____ nach dem Tod des Erblassers (Erw. 4.4.2.). - 38 -