626 Abs. 2 ZGB erfüllt sein müssten. Ob dies der Fall sei, werde das Obergericht prüfen müssen, insbesondere hinsichtlich des subjektiven Elements des Schenkungswillens und der Frage, ob der Erblasser die umstrittenen geldwerten Vorteile den Beklagten zum Zweck der Existenzbegründung, -sicherung oder –verbesserung habe zukommen lassen. Falls das Obergericht zum Schluss komme, dass unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfolgt seien, werde es in der Folge prüfen müssen, ob der Erblasser die Beklagten von der Ausgleichungspflicht dispensiert habe (Erw. 4).