Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es verwarf die vom Bezirksgericht und vom Obergericht vertretene Auffassung, dass die Ausgleichung deshalb ausgeschlossen sei, weil die fraglichen Zuwendungen nicht durch den Erblasser, sondern die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft erfolgt seien. Das Bundesgericht hielt vielmehr fest: Dass der Erblasser für Begünstigungen den Weg über die ihm beherrschte juristische Person wähle, stehe der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht nicht im Weg, wobei indes auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfüllt sein müssten.