5.1.4. Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 27. Mai 2020 verlangte der Kläger unter anderem die (teilweise) Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. September 2010 und hielt daran fest, dass ein Betrag von Fr. 9'905'976.00 auszugleichen sei, wobei ihm davon Fr. 2'041'475.60 zuzuweisen seien (Begehren Ziff. 5). Diese Beträge setzten sich zusammen aus Positionen bezüglich der Sachverhaltskomplexe "zu tiefe Mietzinse", "Parzelle […]" und "unentgeltliche Benützung von Wohnungen" (vgl. die Zusammenstellung auf S. 87 f. der Beschwerde).