Art. 626 Abs. 2 ZGB sei nicht anwendbar, da die betreffenden Verträge nicht vom Erblasser selbst, sondern durch die rechtlich selbständige Aktiengesellschaft abgeschlossen worden sei. Eine Pflicht zur Ausgleichung im Zusammenhang mit angeblich zu tiefen Mietzinsen, der angeblich unentgeltlichen Benützung von Wohnungen und Büros sowie dem Erwerb der Parzelle [...] sei daher zu verneinen (Erw. 7.1.)