5.1.3. Mit ihren dagegen erhobenen Appellationen verringerten die Kläger den geltend gemachten Ausgleichungsbetrag auf Fr. 9'905'976.00 (Klägerin; Appellationsbegehren Ziff. 2.4.) bzw. Fr. 9'591'055.00 (Kläger, Appellation S. 18 ff.). Mit seinem (ersten) Urteil vom 16. September 2010 bestätigte das Obergericht bezüglich dieser Ausgleichungsforderungen das angefochtene Urteil. - 37 -