__ durch die Beklagten persönlich oder die Kollektivgesellschaft und (3.) Zuwendungen der I._____ im Zusammenhang mit einer Liegenschaft(-stransaktion, "Parzelle [...]") und (4.) diverse "weitere Ausgleichungstatbestände". 5.1.2. Mit seinem (ersten) Urteil vom 17. Juni 2008 wies das Bezirksgericht diese Ausgleichungsansprüche ab. Zur Begründung führte das Bezirksgericht für die Zuwendungen aus dem Vermögen der I._____ aus, diese unterlägen nicht der Ausgleichung, da sie nicht aus dem Vermögen des Erblassers erfolgt seien (Erw. 6.3. und 6.5.).