Erbanteils von L._____; vgl. dazu Klage N. 6, Klagebeilage 5 und Art. 635 Abs. 1 ZGB) zwei Fünftel (d.h. Fr. 4'246'296.00) zu. Die Beklagten haben somit je einen Betrag von Fr. 1'415'472.00 auszugleichen (Wert der zugeteilten Aktien Fr. 3'538'620.00 ./. Erbanteil Fr. 2'123'148.00). Im Gegenzug hat der Kläger, damit er seinen vollen Erbanteil erhält, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von Fr. 353'898.00 (Erbanteil Fr. 2'123'148.00 ./. Wert der zugeteilten Aktien Fr. 1'769'250.00) und die Klägerin, damit sie ihren sowie den von L._____ erworbenen Erbanteil erhält, auf Fr. 2'477'046.00 (Erbanteil inkl. von L._