4.2.2. Den Klägern werden je 125 Stammaktien mit einem Anrechnungswert pro Stück von Fr. 14'154.00 zugewiesen. Den Beklagten werden je 65 Stammaktien mit einem Anrechnungswert pro Stück von Fr. 28'308.00 und je 600 Stimmrechtsaktien mit einem Anrechnungswert pro Stück von Fr. 2'831.00 zugewiesen. Der Anrechnungswert der den Klägern zugewiesenen Aktien beträgt somit je Fr. 1'769'250.00. Der Anrechnungswert der den Beklagten zugewiesenen Aktien beträgt je Fr. 3'538'620.00 (Fr. 1'840'020.00 + Fr. 1'698'600.00). Der Gesamtwert der Aktien beläuft sich dementsprechend auf Fr. 10'615'740.00 (2 x Fr. 1'769'250.00 + 2 x Fr. 3'538'620.00).