Mit seinem (zweiten) Entscheid vom 31. März 2020 wies das Obergericht sämtliche Berufungen ab, soweit es darauf eintrat. Insbesondere bestätigte es nach sehr ausführlicher Auseinandersetzung mit den abweichenden Standpunkten der Parteien in Erw. 7 die von der Vorinstanz festgelegten Anrechnungswerte sowohl für die Stamm- als auch für die Stimmrechtsaktien. 4.1.5. In Abweisung der von den Beklagten erhobenen Beschwerde in diesem Punkt bestätigte das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 die Ausgleichungspflicht des aus der Zuteilung der Stimm- und Stammrechtsaktien allenfalls resultierenden Mehrwerts (Erw. 3).