4.1.4. Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen machten die Kläger weiterhin einen auszugleichenden Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von Fr. 8'000'000.00 geltend. Die Beklagten verlangten (im Hauptstandpunkt) die Feststellung, dass ein allfällig durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht auszugleichen sei.