Fr. 2'831.00 betrage (Dis- positiv-Ziffer 4). In Erw. 2 (i.f.) zu diesem Urteil führte das Bezirksgericht aus, da der Antrag auf Aktienzuteilung zurückgezogen worden und auch kein diesbezüglicher Teilvergleich eingereicht worden sei, sei dem Gericht auch die Grundlage zur effektiven Berechnung der Ausgleichungswerte - 35 - entzogen worden. Es könne daher lediglich noch der Anrechnungswert einer Stammaktie und der Mehr- und Minderwert einer Stimmrechtsaktie bestimmt werden. Es werde Sache der Parteien sein, die auf die Erbquote anzurechnenden Ausgleichungsbeträge zu bestimmen.