4.1.3. Mit seinem (zweiten) Urteil vom 22. August 2018 stellte das Bezirksgericht fest, dass die Zuteilung der Stimmrechtsaktien und der Stammaktien unter Anrechnung an den jeweiligen Erbteil der Erben erfolge und eine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB bestehe (Dispositiv-Ziffer 3), sowie dass (gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten von Prof. Dr. AE._____) der Anrechnungswert einer Aktie Serie B (Stammaktie) für die Kläger Fr. 14'154.00 und für die Beklagten Fr. 28'308.00 und der Anrechnungswert einer Aktie Serie A (Stimmrechtsaktie) Fr. 2'831.00 betrage (Dis- positiv-Ziffer 4).