4. 4.1. 4.1.1. Die Kläger machen mit ihrer Klage (Klageantrag Ziff. 3, nicht zurückgezogener Subeventualantrag) einen Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von Fr. 8'000'000.00 geltend und verlangen dessen Ausgleichung. 4.1.2. In seinem ersten Urteil vom 16. September 2010 wies das Obergericht die Sache an das Bezirksgericht zurück unter anderem auch zur Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben sowie zur Fällung eines entsprechenden Endentscheids (Dispositiv-Ziffer 1).