3.6. Damit hat es bezüglich der Aktienzuteilung beim vom Obergericht mit Urteil vom 16. September 2010 bestätigten Urteil des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 zu bleiben: Die Klägerin hat in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten 100 Stammaktien der I._____ in die Erbmasse einzuwerfen und den Parteien stehen daran je 25 Aktien zu. Somit erhalten die Kläger in der Erbteilung je 125 Stammaktien und die Beklagten je 600 Stimmrechtsaktien und 65 Stammaktien. Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung die Einwerfung weiterer Stammaktien in die Erbmasse beantragen (Berufungsantrag Ziff. 1, act. 121), ist ihre Berufung abzuweisen.