ten mit diesen Kaufverträgen die Erbteilung bezüglich dieser Aktien vornehmen oder ihren diesbezüglichen Rechtsstreit beilegen wollen (vgl. Beru- fungs-antwort der Klägerin vom 15. Januar 2019, N. 11, act. 235; Eingabe des Klägers vom 1. Mai 2023, N. 16.2. - 16.4.), ergibt sich aus den Verträgen nichts dergleichen: Weder ist darin von der Erbteilung die Rede, noch davon, dass sich die Parteien damit im laufenden Erbteilungsverfahren einen Vergleich hätten schliessen wollen.