Die Umsetzung der entsprechenden Kaufverträge setzt entsprechend voraus, dass der Kläger diese Aktien in der Erbteilung zugewiesen erhält. Auf die Aktienzuteilung im Erbteilungsverfahren (welche erst die Grundlage für das Alleineigentum an den Aktien und den Verkauf von Aktien durch einen einzelnen Erben schafft) sowie auf die gestützt darauf zu bestimmenden Ausgleichungsansprüche haben diese Kaufverträge somit von vorneherein keinen Einfluss. Soweit die Kläger geltend machen, die Parteien hät- - 34 -