3.5.5.4. Selbst wenn dieser Aktienverkauf noch berücksichtigt werden könnte, würde sich im Übrigen für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nichts Wesentliches ändern. Es ist unbestritten, dass der Kläger (anders als L._____) nur Aktien an der I._____, nicht aber seinen Erbanteil verkauft hat. Die Umsetzung der entsprechenden Kaufverträge setzt entsprechend voraus, dass der Kläger diese Aktien in der Erbteilung zugewiesen erhält.