Die Klägerin hat zwar schon im damaligen obergerichtlichen Verfahren vorgebracht, der Verkauf der Aktien durch den Kläger stelle kein Novum dar. Die Beklagten hätten den Aktienverkauf bereits mit Eingabe vom 15. August 2011 in den Prozess eingebracht (Berufungsantwort vom 15. Januar 2019, N. 10, act. 234). Auf denselben Standpunkt stellt sich im vorliegenden Verfahren sinngemäss der Kläger (Stellungnahme vom 1. Mai 2013, N. 7 und 16.3; nachdem er im letzten obergerichtlichen Verfahren selber noch von einem unbeachtlichen Novum ausging: Berufungsantwort vom 18. Januar 2019, N. A.2, act. 259).