Nach Abschluss des Behauptungsverfahrens durften neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung als entschuldbar erschien (§ 184 Abs. 1 ZPO/AG). Entschuldbarkeit bedeutet Schuldlosigkeit an der Verspätung; deren Vorliegen ist grundsätzlich nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N. 2 zu § 184 ZPO). - 33 -