3.5.5.2. Im Erbteilungsprozess gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO und § 75 Abs. § 1 ZPO/AG; BGE 5A_62/2014 Erw. 2.2). Unter der Geltung der aargauischen ZPO hatten die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich in Klage und Antwort vorzubringen. Sie konnten ihre Ausführungen in Replik und Duplik ergänzen (Art. 183 Abs. 1 und 2 ZPO/AG). Nach Abschluss des Behauptungsverfahrens durften neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung als entschuldbar erschien (§ 184 Abs. 1 ZPO/AG).