3.5.4. Auszugehen ist damit grundsätzlich von der Aktienzuteilung, wie sie das Bezirksgericht und das Obergericht in ihren Entscheiden vom 17. Juni 2008 und 16. September 2010 für richtig befunden haben. 3.5.5. 3.5.5.1. Zu prüfen ist einzig, ob seither Noven ins Verfahren eingeführt worden sind, die einerseits überhaupt zu berücksichtigen sind und andererseits zu einem anderen Resultat führen. Mit Eingabe vom 23. April 2018 (N. 3 ff., act. 1013) brachte die Klägerin (unter Einreichung der Kaufverträge, Beilagen 1-3) vor, sie habe am 1. Mai 2011 dem Kläger 50 Stammaktien abgekauft. Des Weiteren hätten die Beklagten vom Kläger je 25 Aktien gekauft.