AGVE 1996 S. 67 ff.). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat daher die Rechtsauffassung, mit der sie die Rückweisung begründet hatte, ihrer Entscheidung wiederum zugrunde zu legen und es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 Erw. 2; AGVE 1996 S. 68).